Satzung des Tennisclubs Blau – Weiß Kipfenberg e.V.
Vom 22.4.2022
I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung
entscheidet der Vorstand (§ 11.1,c).
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach das Verbandsrecht
zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
II. Vereinsmitgliedschaft
§ 5
Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus:
2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
Berücksichtigung des Lebensalters.
3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den
Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Wochen erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift
mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der
Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt
sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.
§ 8
Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt
und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung
berechtigt.
3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu
geben, binnen einer Frist von zwei Wochen in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist
entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter
Angabe des Grundes mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Beitragsleistungen und Beitragspflichten
1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln.
2. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche
Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten
(Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede
müssen sachlich gerechtfertigt sein.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.
§ 10
Ordnungsgewalt des Vereins
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die
Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereins-
organe und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber
sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den
Anlagen des Vereins.
3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der
Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer
Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.
4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt,
sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied
verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zustellen.
5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11
Vereinsorgane
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den
Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform.
Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei
Wochen liegen.
Die Tagesordnung und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche
Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen.
Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die
Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet
die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der
Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung
beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in
Textform mit einer Begründung vorliegen.
9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt,
die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder
Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13
Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:
§ 14
Gesamtvorstand
2. Eine Personalunion ist nicht zulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.
6. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
7. Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder des Gesamtvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu
Besonderen Vertretern des Vereins bestellt. Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des
Vorstandes getätigt werden.
§ 15
Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese
Satzung einem anderen Organ übertragen ist.
§ 16
Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden
vertreten, jeder für sich alleine.
2. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.
§ 17
Beschlüsse und Protokolle
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 18
Änderungen der Satzung
1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 20
Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
§ 21
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.
4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.
§ 22
Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen.
Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Dem Bayerischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
2. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über
Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der
Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen
Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel am Vereinsheim sowie in den Medien
bekannt gemacht werden.
Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede
Veröffentlichung.
3. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Bayerischen Tennisverband, den Vorstand
und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich
sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden.
4. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.
Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen
Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
V. Schlussbestimmungen
§ 23
Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und
2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Markt Kipfenberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 23
Gültigkeit der Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. April 2022 in Kipfenberg beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Kipfenberg, 22.4.2022
Tennisclub Blau-Weiß Kipfenberg e.V.
Siegrid Heinz